Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.03.2024 – 4 B 192/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0326.4B192.24.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts I. vom 22.2.2024 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

3

Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Losentscheid, an dem sie beteiligt werden möchte, bereits stattgefunden hat. Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 27.2.2024 rügt die Antragstellerin den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Erstinstanzlich hatte sie nach unbeanstandeter Auslegung des Verwaltungsgerichts sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 auf dem Festplatz in I.-Q. zum Losentscheid am 26.2.2024 um 16:00 Uhr zuzulassen. Dieser Termin war bereits bei Einlegung der Beschwerde verstrichen. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 4.3.2024, der Losentscheid sei mittlerweile durchgeführt worden, sodass die Antragstellerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel mit der Beschwerde nicht weiterverfolgen könne, hat sie nicht mehr reagiert. Ihre Rüge, sie sei zu Unrecht am Auswahlverfahren nicht beteiligt worden, kann im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zum Erfolg führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.