Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2024 – 1 A 2114/23.A
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0418.1A2114.23A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der (allein) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 ff., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 ff.
Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise gerecht.
Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohung durch die in seinem Heimatland aktiven „Terroristen“ entgegen seinem Vortrag (zu Unrecht) nicht als gegeben angesehen. Er bezieht sich insoweit erkennbar auf sein Vorbringen, für ihn bestehe eine individuelle Bedrohung durch eine Gruppe von Salafisten, weil er sich deren Wunsch nach Mitarbeit entzogen habe, und rügt die Bewertung dieses Vorbringens durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft, in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und in sich widersprüchlich. Er wendet sich daher insoweit allein gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Ob dieses dem Vortrag eines Klägers und den von ihm ggf. beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320/69 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.
Etwaige – hier im Übrigen nicht ansatzweise dargelegte – Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26.
Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 ff., m. w. N. zum Meinungsstand.
Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
Ferner macht der Kläger in einem weiteren Absatz seiner Begründungsschrift noch geltend, in seiner Heimat seien „bekanntermaßen verschiedene Gruppen in terroristischer Weise aktiv“. Dieses Zulassungsvorbringen, das wohl auf die allgemeine Lage in Algerien abheben will, ist substanzlos und weist auch keinen erkennbaren Bezug zu dem angefochtenen Urteil auf. Mit ihm hat der Kläger schon keine konkrete Tatsachenfrage formuliert, geschweige denn eine wie immer geartete Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Grundsatzbedeutung dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).