Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.05.2024 – 7 A 1756/22
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0513.7A1756.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 31.10.2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22.2.2019 und des 2. Nachtrags vom 16.9.2020 für die Errichtung einer „Fahrradgarage“ sei nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig, insbesondere liege der vom Kläger gerügte Abstandsflächenverstoß nicht vor, da das Vorhaben der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BauO NRW in der Fassung vom 1.7.2021 (BauO NRW 2021) unterfalle.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit der Kläger geltend macht, allein die Bezeichnung als Fahrradgarage genüge nicht für die Inanspruchnahme der Privilegierung, es müsse sich auch um eine funktionsfähige Fahrradgarage handeln, dies sei hier aber nicht der Fall, die Dachverlängerung sei zum Schutz von Fahrrädern schlicht ungeeignet, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es handele sich um einen überdachten Stellplatz i. S. d. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2021, die zum Abstellen von Fahrrädern dienende Fläche sei überdacht und verfüge nicht über eigene Seitenwände, unter dem einschließlich der Dachrinne 1,25 m breiten und 4,97 m langen Dach finde mindestens ein Fahrrad Platz, es sei angesichts der Größe und Lage auch nicht erkennbar, dass das Bauwerk als Witterungsschutz generell ungeeignet sei, daran ändere auch nichts der Vortrag des Klägers, ein Fahrrad sei im Winter eingeschneit gewesen.
Der Senat geht nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern unter Berücksichtigung der Größe der überdachten Fläche und deren Lage ebenfalls von der Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Fläche als Unterstellmöglichkeit für mindestens ein Fahrrad aus. Ein vollständiger Wetterschutz - wie bei einer geschlossenen Garage - ist bei einem überdachten Stellplatz nicht Voraussetzung seiner Funktionsfähigkeit.
Schließlich führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass sich dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht trägt, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.