Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.05.2024 – 10 B 83/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0527.10B83.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 28 K 7725/23 gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 22.000 Euro und die Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 30.000 Euro in der Vollstreckungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. September 2023 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsgelder nach §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 64 Satz 1 VwVG NRW seien erfüllt. Die Antragstellerin sei den ihr aufgegebenen Handlungspflichten aus der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2022, die sofort vollziehbar seien, (unstreitig) nicht nachgekommen. Ihre mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag erhobenen Einwendungen begründeten keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, sondern sie richteten sich der Sache nach gegen den Grundverwaltungsakt. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit könnten im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht (mehr) geltend gemacht werden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass keine der Einwendungen in der Sache durchgreife. Ebenso begegne die auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 20.000, 7.000 und 3.000 Euro keinen Bedenken.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Der Einwand der Antragstellerin, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022 sei gerichtlich noch nicht überprüft worden, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei, das nicht auf deren Rechtmäßigkeit, sondern - zutreffend - auf die Vollziehbarkeit abgestellt hat. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin, die insoweit lediglich wiederholt behauptet, die Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, nicht auseinander. Mit ihrem weiteren Vorhalt, es sei nachvollziehbar, dass sie nicht vor gerichtlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes bzw. vor gerichtlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung mit den geforderten Handlungsmaßnahmen beginne, verkennt die Antragstellerin die rechtliche Konsequenz der von der Antragsgegnerin unter dem 29. November 2022 angeordneten sofortigen Vollziehung bzw. die Bedeutung einer Zwangsmittelandrohung bzw. -festsetzung.

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2. Erfolglos macht die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erneut geltend, das Denkmal und damit die Handlungspflichten seien nicht hinreichend bestimmt und die Gebäude seien wegen einer Schadstoffbelastung nicht erhaltungsfähig. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass die vorgenannten Einwendungen sich allein gegen die hier nicht zu prüfende Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes richteten. Gegen diese Erwägungen bringt die Antragstellerin nichts vor. Entsprechendes gilt für die Rüge der Antragstellerin, die fristgerechte Umsetzung der Handlungspflichten sei unmöglich (gewesen). Die damit angegriffene Rechtmäßigkeit der Fristbestimmung zur Erfüllung der Verpflichtung i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW ist nach der nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht erheblich.

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3. Auch mit ihren weiteren Einwänden greift die Antragstellerin die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig an. Dass die Antragsgegnerin ihre Anfragen zu einem Besprechungstermin unbeantwortet gelassen haben soll, ist unerheblich, da solche Bemühungen der Antragstellerin nicht geeignet sind, die von ihr fristgerecht zu befolgenden Handlungspflichten in Frage zu stellen. Unerheblich ist auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Ankündigung des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2023, in dem noch anhängigen Klageverfahren einen Ortstermin durchführen zu wollen. Der - ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und überdies lediglich zur Kenntnisnahme - eingereichte Schriftsatz aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren verhält sich erneut lediglich zu im vorliegenden Verfahren nicht erheblichen Fragen der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sowie ferner zu angekündigten weiteren Anträgen im Klageverfahren.

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4. Gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen bringt die Antragstellerin keine weiteren Einwände vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs.1 Satz 5 GKG).