Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.06.2024 – 7 A 1735/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0605.7A1735.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Der von dem Terminsbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen (isolierten) Anfechtungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Dem ablehnenden Bescheid vom 20.1.2021 komme keine über die bloße Ablehnung des Bauantrags hinausgehende weitere Beschwer zu. Mit dem Bauantrag vom 19.10.2020 habe der Kläger dokumentiert, dass sein tatsächliches Rechtsschutzziel in dem Erlass einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung des Gebäudes auf dem Grundstück C.-straße 46a in V. liege. Für eine Auslegung des ausdrücklich auf Aufhebung des Bescheides vom 20.1.2021 gerichteten Klageantrags in einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung sei mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Klägers in der mündlichen Verhandlung kein Raum.

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Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Sie ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Klage sei zulässig, dem streitgegenständlichen Bescheid komme ausnahmsweise eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Beschwer zu, deshalb habe er die isolierte Aufhebung des Bescheides zu Recht beantragt.

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Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Beschwer von einem Ablehnungsbescheid nur dann ausgehe, wenn er den bestehenden Rechtskreis des Adressaten einschränke bzw. ihm eine bestehende Rechtsposition entziehe. Dass dies hier der Fall sein könnte, hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht dargelegt und ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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Das weitere Vorbringen des Klägers, er sei angesichts der sich in der mündlichen Verhandlung überschlagenden Erklärungen der Beklagten und der sachlichen Gemengelage überrascht und - als nicht Sachverständiger - schlicht nicht in der Lage gewesen, die Genehmigung seines Antrages zu beantragen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger wurde im Termin der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwalt H. W. vertreten, dem es oblag, auf die Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2020 in der mündlichen Verhandlung zu reagieren und einen sachgerechten Antrag zu stellen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen wäre ein Verpflichtungsantrag auch keineswegs verfrüht gewesen.

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Mit dem weiteren Vorbringen, er habe einen Anspruch auf Beratung durch die Beklagte, diese habe jedoch ihre Amtspflichten aus § 71 BauO NRW 2018 zur ordentlichen Beratung verletzt, zeigt der Kläger ebenfalls nicht die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Auf die von ihm angesprochene materielle Rechtslage kommt es vorliegend nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.