Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.06.2024 – 4 A 51/24.A
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.4A51.24A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger mit dem Einwand, er und seine Familie würden von den Taliban verfolgt, ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen nicht zum Erfolg. Ein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung scheitert bereits daran, dass § 78 Abs. 3 AsylG anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt. Entsprechendes gilt für die vom Kläger ebenfalls angeführten in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten weiteren Zulassungsgründe.
Dem Vorbringen des Klägers ist auch nichts für das Vorliegen einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe zu entnehmen, das der Kläger allenfalls behauptet, nicht jedoch ‒ wie nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG erforderlich ‒ dargelegt hat.
Insbesondere vermag das ausschließlich sein persönliches Schicksal betreffende Vorbringen, das das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt haben solle, nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu führen. Der Kläger zeigt damit schon keine Fragen ‒ auch nicht sinngemäß ‒ auf, die in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären wären.
Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG benennt der Kläger nicht einmal.
Mit seinem Einwand, ihm stehe in einem anderen Landesteil Pakistans kein interner Schutz zu, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik ist aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 ‒, juris, Rn. 13 und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.