Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.06.2024 – 10 A 8/22

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.10A8.22.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2021 - 25 K 2584/21 - ist wirkungslos.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Einer Erledigungserklärung des Beigeladenen bedarf es nicht.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 - 1 B 107.90 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2023 - 8 B 1103/23 -, juris Rn. 1, und vom 13. November 2018 - 11 D 7/17.AK -, juris Rn. 1.

4

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2021 - 25 K 2584/21 - ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

6

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

7

In der Regel sind insoweit gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art zu beantworten.

8

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 C 24.12 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 2515/12 -, juris Rn. 2.

9

Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens (bezogen auf die beiden Hauptbeteiligten) wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen. Denn der Ausgang des Verfahrens ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen. Ob die angegriffene Baugenehmigung rechtmäßig gewesen wäre, hängt u. a. davon ab, ob die Klägerin in einer dem Beigeladenen vergleichbaren Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Für die Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage ist hier kein Raum.

10

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).