Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2024 – 4 A 842/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0701.4A842.24.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.8.2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 8.4.2024, in dem dieser unter anderem Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 15.8.2023 beantragt hat, soweit er eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts begehrt, nach Anhörung des Klägers aus den in der hiesigen Eingangsverfügung vom 15.4.2024 dargelegten Gründen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der Gerichtsbescheid dem Kläger an seiner von ihm mit der Klageschrift mitgeteilten Anschrift am 17.8.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 18.9.2023, einem Montag, verstrichen.

4

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.

6

Ein entsprechend vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger indes innerhalb der bis zum 18.9.2023 laufenden Rechtsmittelfrist nicht eingereicht. Namentlich hat er die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO dem Antrag beizufügende formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).