Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.07.2024 – 10 A 435/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0702.10A435.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen

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ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der

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ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verpflichtung des Klägers durch Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 10. Oktober 2022, den Giebel an der Südseite des denkmalgeschützten Hauptgebäudes E.-straße 11 nach näheren Vorgaben instand zu setzen, sowie die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 seien rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals nach § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW seien gegeben. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW bestehende Verpflichtung zur Instandsetzung sei nicht dadurch entfallen, dass der Kläger eine provisorische Notabdichtung habe durchführen lassen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die die Unzumutbarkeit der angeordneten Maßnahme belegen könne, habe er nicht vorgelegt. Unabhängig davon sei von der Unzumutbarkeit nicht auszugehen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan habe, das Denkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis veräußern zu können. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig.

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Zur Androhung der Ersatzvornahme trägt der Kläger mit der Antragsbegründung nichts vor, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 1 des Bescheids stellt er nicht schlüssig in Frage.

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1. Aus dem Vorbringen des Klägers, er habe den beschädigten Giebel nicht provisorisch notabgedichtet, sondern fachgerecht mittels Planen zum Schutz vor eindringender Feuchtigkeit abdichten lassen, ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW nicht vorliegen. Danach können die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW hat der Eigentümer sein Baudenkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

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Die Erhaltungspflicht hat verschiedene, in dieser Vorschrift genannte Ausprägungen. Der Eigentümer ist nicht nur verpflichtet, das Denkmal durch sachgemäße Behandlung vor zukünftigen Schäden zu schützen, sondern muss es auch instand setzen und - unabhängig vom Zeitpunkt eines Schadenseintritts - vorhandene Schäden beseitigen. Dies schließt grundsätzlich auch die Pflicht zu einer fachgerechten Sanierung des Denkmals ein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 ‑ 10 A 3453/06 -, juris Rn. 4; Davydov, in: Davydov/ Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 7. Auflage 2024, § 7 Rn. 5.

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Hiervon ausgehend entfällt die von der Beklagten mit der angefochtenen Verfügung durchgesetzte Verpflichtung zur fachgerechten Instandsetzung des sturmgeschädigten Giebels mittels waagerechter Verschalung unter Verwendung von Holzbrettern, also zur Beseitigung vorhandener Schäden, nicht dadurch, dass der Kläger zum Schutz vor eindringender Feuchtigkeit fachgerecht eine Plane hat anbringen lassen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum bayerischen Denkmalschutzgesetz rechtfertigt schon deshalb keine andere Betrachtung, weil sie im Kern hier nicht streitgegenständliche Sicherungsmaßnahmen und überdies eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Welche Maßnahmen angeordnet werden können, kann nur für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils prägenden Umstände entschieden werden.

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2. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, die angeordneten Maßnahmen seien zumutbar. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe die Unzumutbarkeit nicht durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 4 DSchG NRW). Das Urteil ist aber selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass von der Unzumutbarkeit nicht auszugehen sei, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan habe, dass er das Denkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer veräußern könne. Gegen diese Erwägung wendet der Kläger nichts ein. In seiner Antragsbegründung trägt er lediglich abschließend vor, er werde sich neben dem Berufungsverfahren selbstverständlich weiter um einen Verkauf oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks bemühen.

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3. Der Kläger stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Ordnungsverfügung sei verhältnismäßig (im engeren Sinne). Er meint, aus seinem erstinstanzlichen Vortrag zu den Gewinnen seines landwirtschaftlichen Betriebs sowie den dort vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen ergebe sich „eindeutig“ eine Unverhältnismäßigkeit der aufgegebenen Maßnahmen. Die Antragsbegründung setzt sich hingegen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er für die ihm obliegenden Verpflichtungen keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen könne (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW), und er habe auch zu seinen Vermögensverhältnissen nichts vorgetragen. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).