Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2024 – 7 B 586/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.7B586.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 935/24 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16.4.2024 anzuordnen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe hinsichtlich seines durch Baulast gesicherten Rechts auf notwendige Unterhaltung von falschen Voraussetzungen aus, anhand der von ihm vorgelegten Lichtbilder sei zu erkennen, wie das Regenfallrohr und der Dachüberstand seines Hauses eingemauert würden, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, Inhalt der Baulast sei, die Überbauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch den vorderen und hinteren Dachüberstand sowie der Verklinkerung zu dulden und deren notwendige Unterhaltung zu gestatten. Nach den maßgeblichen Bauvorlagen beeinträchtige das Vorhaben in keiner Weise die Verklinkerung und den Dachüberstand. Auch nehme die Baugenehmigung keinen Einfluss auf die erforderliche Gestattung zur notwendigen Unterhaltung. Das Vorbringen des Antragstellers, er könne den Dachüberstand nicht erreichen, um Instandhaltungen und Reinigungen durchzuführen, seine Regenfallrohre würden eingemauert, betreffe das private Nach-barrecht und sei daher unerheblich. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ergehe gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 unbeschadet der Rechte Dritter; Privatrecht gehöre grundsätzlich nicht zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat damit, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, die tatsächlichen Verhältnisse zur Kenntnis genommen, erwogen und rechtlich gewürdigt. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem lediglich wiederholenden Vorbringen nicht dargelegt.
Gleiches gilt für seine pauschale Einlassung, die Anwendung der vom Verwaltungsgericht zitierten Doppelhausrechtsprechung sei angesichts der Höhenunterschiede der Grundstücke und der Belichtungsverhältnisse problematisch. Damit hat der Antragsteller nicht die Unrichtigkeit der an der maßgeblichen Rechtsprechung ausgerichteten Beurteilung des Vorhabens durch das Verwaltungsgericht dargelegt. Dieses hat unter Auswertung der Bauvorlagen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die bisherige Wechselbeziehung und damit das nachbarliche Austauschverhältnis zwischen dem streitbefangenen Vorhaben und dem Haus des Antragstellers bestehen bleibe und das Vorhaben mit dem Gebäude des Antragtellers (weiterhin) ein Doppelhaus bilde. Dem schließt sich der Senat an. Zur Begründung wird auf die umfassenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Bei dieser Sachlage war eine
- von dem Antragsteller vermisste - Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit angesichts der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.