Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.07.2024 – 7 B 364/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0718.7B364.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 750,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffern 6, 10 bzw. 26 der Ordnungsverfügung vom 10.7.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Androhung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € sei voraussichtlich rechtmäßig. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwendungen beträfen ausschließlich die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung, mit der die Nutzung des Pools, der Terrassenanlage und der Garage untersagt worden sei. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung komme es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht an, Vollstreckungsmaßnahmen setzten lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragsteller gehen davon aus, dass die Zwangsgeldandrohungen offensichtlich rechtswidrig seien, weil aus den Gründen des Abänderungsantrags im Verfahren 7 B 363/24 die Grundverfügung vom 10.7.2023 offensichtlich rechtswidrig sei. Dies trifft aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 7 B 363/24 indes nicht zu.
Ebenso wenig greift der Einwand der Antragsteller durch, die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig, weil jeweils ein überhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die angedrohten Zwangsgelder entgegen §§ 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1 VwVG NRW der Höhe nach unverhältnismäßig sein könnten, sind damit nicht hinreichend dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.