Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.07.2024 – 10 B 483/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0725.10B483.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den es dahingehend verstanden hat, dass die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Freigabe zum Einbau der noch ausstehenden Fenster entsprechend der bereits im Objekt „Alte Schule“, S.-straße 0, 00000 T., eingebauten Fenster erreichen möchte, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, woraus die Antragsgegnerin verpflichtet sein sollte, die begehrte „Freigabeerklärung“ zu erteilen. Einem Einbau der noch ausstehenden Fenster entsprechend der bereits eingebauten Fenster stehe bereits die bestandskräftige denkmalrechtliche Ordnungsverfügung vom 24. November 2022 („Stilllegungsverfügung“) entgegen. Soweit bezweckt sei, die Antragsgegnerin zur Rücknahme der Stilllegungsverfügung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zu bewegen, könnte die Antragstellerin auch hierdurch ihr Begehren nicht erreichen. Insoweit würde es an der erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Einbau der weiteren Fenster fehlen. Die denkmalrechtlichen Erlaubnisse vom 16. November 2020 bzw. vom 26. April 2021 gäben den beabsichtigten Fenstereinbau nicht her. Die Erlaubnisse knüpften den Einbau neuer Fenster (genauer den „Austausch aller substantiell nicht erhaltungsfähigen Fenster“) neben einer einzureichenden Schadenskartierung an einen Austausch „analog zu dem bereits freigegebenen Musterfenster“. Dem entsprächen die eingebauten Fenster jedoch nicht. Im Ortstermin habe die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten festgestellt, dass die bereits verbauten und für den weiteren Ausbau geplanten Fenster nicht dem freigegebenen Musterfenster entsprächen. Hiervon sei die Antragstellerin selbst im Anschluss an diesen Termin (zunächst) weiter ausgegangen. Dementsprechend habe sie z. B. in ihrem Schreiben an die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2023 erläutert, „dass die Fenster 10 cm kleiner verbaut wurden als die Musterfenster [.] und […] mit Rollokästen versehen wurden.“ Soweit die Antragstellerin im Antragsverfahren nunmehr ausführe, sie habe „den Austausch der Fenster analog zu dem bereits freigegebenen Musterfenster vorgenommen“ und insoweit „alle erforderlichen Bedingungen erfüllt“, sei dies weder nachvollziehbar, noch habe sie diesen Widerspruch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin aufgelöst. Die Erlaubnis zum Gesamtverfahren vom 8. Januar 2020 („Sanierung und Umnutzung des Schulgebäudes“) beinhalte ebenfalls keine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Einbau der Fenster.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Die Antragstellerin macht allein geltend, eine Erlaubnis für den Einbau der aktuell verbauten Fenster mit nach innen verbauten Rollokästen sei bereits in der E-Mail der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 ‑ im Anschluss an einen Ortstermin vom 28. August 2020 ‑ enthalten. In dem Ortstermin sei dieser Einbau mündlich genehmigt und akzeptiert worden, auf Anfrage ihres Architekten sei dies auch mit der genannten E-Mail schriftlich bestätigt worden. Dies verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Die E-Mail vom 2. September 2020 stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine denkmalrechtliche Erlaubnis dar. Eine solche wurde (erst) mit dem Bescheid vom 16. November 2020 erteilt. Zwar kann die E-Mail vom 2. September 2020 möglicherweise bei der Auslegung des Bescheidinhalts herangezogen werden. Zu der Frage, ob dieser unter Berücksichtigung der E-Mail oder auch der im Nachgang eingereichten Antragsunterlagen oder weiterer Umstände dahingehend auszulegen ist, dass die ‑ im Bescheid nicht näher konkretisierten- „bereits freigegebenen Musterfenster“ die verbauten Fenster mit innen liegenden Rollokästen sind, verhält sich die Beschwerde hingegen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).