Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.07.2024 – 6 B 620/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0730.6B620.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens - untersagt hat, die ausgewählten Mitbewerber auf die streitgegenständlichen, für Mai 2024 und Juni 2024 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu befördern.

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1. Die gegen die Ablehnung der begehrten Zwischenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach steht den Beteiligten

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne greift vorliegend nicht ein. Die Beschwerdemöglichkeit ist insbesondere nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Eine vom Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung stellt keine - insoweit nur in Betracht kommende - prozessleitende Verfügung i. S. v. § 146 Abs. 2 VwGO dar. Denn sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens. Sie trifft vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers.

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So die mittlerweile ganz überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat mit Beschluss vom 13.1.2022 - 6 B 1999/21 - angeschlossen hat, juris Rn. 2 ff., mit zahlreichen Nachweisen.

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2. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung vorliegen. Dagegen hat der Senat regelmäßig nicht zu prüfen, ob dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist oder nicht. Denn hierüber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Da die Ablehnung der Zwischenentscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich zudem die Prüfung des Senats auf die zu diesem Verfahrensgegenstand dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

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Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ergeht, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenentscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil dem Antragsteller unmittelbar Nachteile drohen, die ihm auch unter Berücksichtigung gegenläufiger, insbesondere öffentlicher Interessen nicht zumutbar sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2022 - 6 B 1999/21 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N.

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Nach diesen Maßgaben ist die vom Verwaltungsgericht erlassene Zwischenentscheidung erforderlich, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen, dem Antragsgegner für Mai und Juni 2024 zugewiesenen Beförderungsstellen zu sichern.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer Konstellation wie der Vorliegenden entschieden: Bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, kann der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird, auch wenn der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, die Beförderung wie vieler Bewerber er angreift. Der Dienstherr ist aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll.

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BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 = juris Rn. 19 f.

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Ausgehend davon kann der Vortrag des Antragsgegners, die Beförderungsplanstellen würden aufgrund eines Beförderungsrankings vergeben, welches unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese nach den dienstlichen Beurteilungen (Regelbeurteilungen 2023) erstellt worden sei, nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Auch das Vorbringen, es würden bereits zwei Beförderungsplanstellen A 11 (zugewiesen in den Monaten März und April 2024) für die Antragstellerin zurückgehalten, führt nicht daran vorbei, dass den Vergabeentscheidungen jeweils unterschiedliche Konkurrenzen zugrunde liegen, über die jeweils aus unterschiedlichen Erwägungen mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden sein kann.

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Für rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin hat der Antragsgegner nichts vorgebracht.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten - einschließlich der Kosten eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens - gehören zu den Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO. Daher ist auch die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).