Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.08.2024 – 19 B 674/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0805.19B674.24.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen zu II. nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf die Einrichtung eines Leistungskurses Latein an der P. Schule X. zum Schuljahr 2024/25 in der Einführungsphase und dessen Fortführung in der Qualifikationsphase I und II bis zum Abitur, noch (hilfsweise) einen Anspruch auf ein entsprechendes Angebot eines Grundkurses glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO).

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Das folgt bereits daraus, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt Schülerinnen und Schülern kein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses zusteht. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Schule entscheidet in eigener Verantwortung im Rahmen ihres schulorganisatorischen Ermessens nach den bereits vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Kriterien über das konkrete Fächerangebot. Einen normativen Ansatz für den dennoch behaupteten Anspruch benennt der Antragsteller nicht.

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Vor diesem Hintergrund verhilft das Vorbringen des Antragstellers zur Fehlerhaftigkeit der Ausübung des schulorganisatorischen Ermessens nach § 3 Abs. 1 SchulG durch die Schule der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nichts Abweichendes folgt hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, dass ein „nach der Prüfungsordnung unabdingbares Fach“, wenn es in der Qualifikationsphase von der Schule nicht mehr angeboten werde, in der Qualifikationsphase nicht mehr „angewählt“ werden könne. Denn dem kann und muss durch eine diesen Umstand berücksichtigende Fächerwahl ‑ hier durch die „Anwahl“ des Fachs Englisch ‑ bereits in der Einführungsphase Rechnung getragen werden. Dies ist dem Antragsteller und dessen Tochter, soweit nach der derzeitigen Aktenlage ersichtlich, im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 APO-GOSt vorgesehenen Beratung und Prüfung der Wahl- und Belegungsbedingungen durch die Schule auch so mitgeteilt worden.

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Auch § 6 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt, auf den der Antragsteller seine Beschwerde primär stützt, gewährt ihm kein einklagbares Recht auf die seiner Meinung nach anzustrebende Kooperation mit dem A. Gymnasium X. bezüglich des Fachs Latein. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. August 2024 unter Vorlage einer Email des dortigen Schulleiters mitgeteilt, dass über das konkrete Fächerangebot am A. Gymnasium X. im kommenden Schuljahr erst im Mai 2025 entschieden werden wird. Damit kämen konkrete Kooperationsvereinbarungen ohnehin erst im Frühjahr 2025 in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).