Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Anerkenntnisurteil vom 12.08.2024 – 4 E 139/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0812.4E139.24.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.2.2024 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 10.577,19 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Auf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 RVG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.

2

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 3 GKG auf 10.577,19 Euro festzusetzen. Gegenstand der Klage war der Bescheid vom 11.8.2023 insgesamt, weil der von der Klägerin beanstandete Abzug der bereits rechtmäßig erhaltenen Zahlung Grund für die Rückforderung der geleisteten Billigkeitsleistung in Höhe von 4.866,57 Euro war. Hierdurch war die Klägerin im Umfang von 10.577,19 Euro beschwert (vgl. letzte Seite des angegriffenen Bescheids). Der mit der Klage hinsichtlich der Rückforderung geltend gemachte Fehler liegt ausweislich der in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen zur Klageschrift erkennbar darin, dass von der mit Änderungsantrag beantragten Förderung in Höhe von 5.710,62 Euro zu Unrecht der bereits zuvor gezahlte Bewilligungsbetrag in Höhe von 10.577,19 Euro abgezogen worden war, was zu einer Rückzahlung statt zu einer an sich erwarteten Nachzahlung geführt habe. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Klage erkennbar gewandt. Anhaltspunkte für einen Willen, das sinngemäß ausschließlich auf eine unzulässige Verrechnung gestützte Klagebegehren auf den zurückgeforderten Teil zu beschränken, bestehen nicht darin, dass in der Klage gerügt worden ist, die Rückforderung des in dem Bescheid genannten Betrags sei falsch, der Beklagten sei bei der Ermittlung des Rückforderungsanspruchs ein Fehler unterlaufen. Denn dieser Fehler lag erkennbar in der fehlerhaften Verrechnung im Umfang von 10.577,19 Euro.

3

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.