Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.08.2024 – 4 A 1023/22.A
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0820.4A1023.22A.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das auf die mündliche Verhandlung vom 18.3.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (14 K 372/19.A) ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen.
In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2017 ‒ 4 A 1811/15.A ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Berufung wäre vorliegend nicht zuzulassen gewesen. Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache die ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gehabt hätte (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
1. ob für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland durch die Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat bzw. dessen Militär gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party, Baloch Student Organisation Azad) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sog. Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob oder in welchem Maße sie sich bereits in Pakistan politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Fall einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr [besteht,] unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere längere Haft und schwere körperliche Misshandlung bis hin zur extralegaler Tötung im Wege des sog. „Verschwindenlassens“[,] durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein,
2. ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach längere[m] Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr [besteht,] unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwere körperliche Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sog. „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein,
hätten die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Darlegung der allgemeinen Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht gerechtfertigt. Zur weiteren Begründung wird auf den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 22.5.2023 ‒ 4 A 2584/19.A ‒, juris, einen ähnlichen Sachverhalt und gleiches Zulassungsvorbringen betreffend, verwiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.