Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.08.2024 – 7 A 1420/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0820.7A1420.23.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Einfamilienhaus abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.11.2022 sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, das Vorhabengrundstück liege im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB der Beklagten, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtige.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der Kläger erschüttert mit diesem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich liegt.

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Er verweist ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht im Wesentlichen auf die Größe der Freifläche von 16.500 m² sowie die Ermöglichung von bis zu 20 Wohngrundstücken ab, dies sei nicht entscheidend, allein die drei in seinem Eigentum stehenden Flurstücke machten bereits eine Fläche von fast 7.000 m² aus. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999 - 4 B 112.98 - DVBl. 1999, 978 = juris, m. w. N. -

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zu Recht davon ausgegangen, dass die wachsende Größe eines unbebauten Grundstücks eher gegen die Annahme eines Bebauungszusammenhangs spricht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Flächen kommt es nicht an.

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Auch im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen das Vorhabengrundstück umfassenden Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu Unrecht verneint hätte. Es hat die umgebende Bebauung und insbesondere die an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücke entlang der Alten Straße in seine Bewertung einbezogen und ist nach Durchführung eines Ortstermins zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich des Antragsgrundstücks des Klägers auch keine Baulücke vorliegt. Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Bewertung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.