Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.08.2024 – 10 A 2058/22
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.10A2058.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Wohnnutzung im Spitzboden abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle - ungeachtet der Frage der Bestimmtheit des Bauantrags - am Sachbescheidungsinteresse. Denn nach Erteilung der Baugenehmigung müsste diese Nutzung den Bewohnern gegenüber aufgrund des fehlenden, weil - unter Berücksichtigung aller auf der Hand liegenden Faktoren - ungeeigneten zweiten Rettungswegs (weiterhin) untersagt werden.
Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Die Wiederholung von Teilen des erstinstanzlichen Vortrags sowie des erstinstanzlichen Urteils genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dasselbe gilt für den Hinweis der Klägerin, sie beziehe sich auf alle erstinstanzlichen Beweisantritte.
b. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 37 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW 2018 schlüssig in Frage stellt, denn das Verwaltungsgericht hat hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt.
c. Die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen eines zweiten Rettungsweges im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 lägen nicht vor, weil Bedenken wegen der Personenrettung bestünden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW), führen nicht auf ernstliche Zweifel.
aa. Das Verwaltungsgericht hat insofern zunächst festgestellt, die Stelle, an der sich die zu rettende Person befinde, wenn sie aus dem Fenster gestiegen und über die Roste an das Ende des Hausdaches gegangen sei, sei nicht unmittelbar von der C.-straße, von der nach Auskunft der Feuerwehr die ersten Interventionsmaßnahmen durchgeführt würden, zu sehen. Dies gelte nach der Stellungnahme der Feuerwehr insbesondere auch für den Maschinisten der Drehleiter (Blickrichtung von der C.-straße).
Hieran geht der Einwand der Klägerin vorbei, der zweite Rettungsweg sei eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, dies habe die Feuerwehr bereits festgestellt. Die weitere Behauptung der Klägerin, eine neuerliche Begehung der Feuerwehr werde ergeben, dass der beschriebene Rettungsweg und die Rettungsmöglichkeiten ausreichend seien, es bestünden somit keine Bedenken wegen der Personenrettung, ist gänzlich unsubstantiiert und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen.
bb. Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, selbst dann, wenn das Fenster, über das man ins Freie gelange, die Maße eines Rettungsfensters hätte, wäre der (Rettungs-)Weg bis zu diesem Fenster im Spitzboden aufgrund der Behinderung durch den Kamin und den Holzpfosten ungeeignet für Personen, die sich in dem größeren Bereich vor dem Holzpfosten befänden. Die Engstellen neben dem Kamin, den man passieren müsste, um zum Fenster zu gelangen, wiesen nicht die Größe eines Rettungsfensters auf.
Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Ihr Einwand, das Fenster, über welches der Rettungsweg erreicht werden könne, habe die Maße eines Rettungsfensters, bleibt ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht dies als zutreffend unterstellt hat. Das weitere Vorbringen, eine Behinderung durch den Kamin und den Holzpfosten sei nicht vorhanden, eine entsprechende Engstelle existiere nicht in der angegebenen Form und der Rettungsweg sei nicht nur für kleine und /oder schlanke Personen geeignet, ist durch nichts belegt und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen.
cc. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Bedenken wegen der Personenrettung bestünden auch deshalb, weil das Steigen aus dem Fenster und das Vorangehen auf den Gitterrosten bis zur Gebäudeabschlusswand bei widrigen Witterungsverhältnissen ein solches Maß an sportlichem Geschick und wohlüberlegtem und mutigem Handeln erfordere, das nicht grundsätzlich bei jeder Person vorausgesetzt werden könne.
Diesen substantiierten Ausführungen setzt die Klägerin die bloße Behauptung entgegen, der Rettungsweg könne „von schlichtweg jeder Person“ begangen werden, auch bei widrigen Witterungsverhältnissen und bei Gefahr. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
dd. Schließlich missversteht die Klägerin den Darlegungsgrundsatz, wenn sie (wohl) meint, im Zulassungsverfahren sollten ein „Gutachten der zuständigen Feuerwehr“ sowie (mehrere) Sachverständigengutachten eingeholt werden. Vielmehr ist es an ihr, mit ihrer Zulassungsbegründung die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.
Diesen Anforderungen wird die Klägerin schon deshalb nicht gerecht, weil sie keine entsprechende Frage formuliert. Eine solche lässt sich der Antragsbegründung auch nicht sinngemäß entnehmen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).