Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.08.2024 – 7 A 118/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0826.7A118.23.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es verstoße gegen § 31 Abs. 1 BauO NRW 2000, weil eine erforderliche Gebäudeabschlusswand fehle und eine Abweichung von den Anforderungen der Bestimmung nicht in Betracht komme. Abgesehen davon verstoße das bereits realisierte Vorhaben auch gegen Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW 2000, weil das zur Genehmigung gestellte Gewächshaus als Teil des anschließenden Hauptgebäudes zu werten sei und dementsprechend eine abstandsrechtliche Privilegierung nicht in Betracht komme.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Die die Entscheidung selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße gegen Abstandsflächenrecht, wird durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, weshalb das mit den Bauvorlagen zur Beurteilung gestellte Vorhaben bei baufunktionaler Betrachtungsweise nicht die Errichtung eines selbständigen Gewächshauses betrifft, sondern eine Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes, die keine abstandsrechtliche Privilegierung genießt. Die mit der Zulassungsbegründung behauptete „klare Trennung“ von Wohngebäude und „Gewächshaus“ bzw. „Anbau-  resp. Anlehngewächshaus“ vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen wie das Verwaltungsgericht, das hierzu auf die - auch aus den Bauvorlagen ersichtliche - einheitliche Fortführung des Wohnraums hingewiesen hat (vgl. Seite 15 des Urteils). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass eine abstandsrechtliche Legalität nach Maßgabe des § 6 BauO NRW 2018 gegeben wäre; deshalb kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen hat, diese Bestimmung hier in den Blick zu nehmen.

7

Aus den vorstehenden Gründen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

8

Schließlich führt das Vorbringen auch nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen betreffen allein die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Gebäudeabschlusswand; die selbständig tragende Begründung zur Abstandsrechtswidrigkeit des Vorhabens ist damit nicht angesprochen; deshalb fehlt es der Grundsatzrüge schon an der Entscheidungsrelevanz.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.