Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.09.2024 – 19 B 634/24, 19 E 452/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0909.19B634.24.19E452.00
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 452/24 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 634/24 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 634/24 ist unbegründet. Die Eilbeschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen zu II. keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus demselben Grund ist auch die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 452/24 unbegründet und hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht abgelehnt.
II. Die Eilbeschwerde 19 B 634/24 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 9 K 1318/24 VG Aachen gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2024 stattzugeben. Darin hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die Beisetzung der Urne ihres verstorbenen Sohnes bis zum 21. Juni 2024 in einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise zu veranlassen und für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung die Ersatzvornahme angedroht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2024 bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ordnungsverfügung nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nichtig. Sie macht erfolglos geltend, von ihr werde eine Straftat in Form eines Eingehungsbetrugs nach § 263 StGB verlangt, da ihr kein Vermögen zur Bezahlung eines Bestatters zur Verfügung stehe und sie damit eine Leistung in Anspruch nehme, ohne anfallende Kosten ausgleichen zu können. Denn von der Antragstellerin wird mit der Ordnungsverfügung (lediglich) die Veranlassung der Beisetzung der Urne, ggf. unter Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit einem Bestattungsunternehmen, verlangt, was zweifellos nicht strafbar ist. Nicht Gegenstand der Anordnung der Ordnungsverfügung ist es, dies unter Begehung einer Täuschungshandlung, insbesondere unter Täuschung über die Erfüllungsbereitschaft gegenüber dem Bestattungsunternehmer zu veranlassen. Dass sich die Antragstellerin irrig möglicherweise dazu gezwungen gesehen hat, ändert daran nichts. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung darauf hingewiesen, dass in Fällen persönlicher Härte nach dem in § 74 SGB XII geregelten sozialhilferechtlichen Anspruch die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Ordnungsverfügung habe keine Angaben über vorrangig bestattungspflichtige Personen enthalten und eine entsprechende Begründung sei erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt, will sie sich möglicherweise auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW berufen. Damit dringt sie nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Begründungspflicht insoweit genügt. Sie verweist in der Ordnungsverfügung auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW, nach der die Eltern in der Bestattungspflicht unmittelbar nach dem Ehegatten oder Lebenspartner folgen und nimmt mehrfach auf die Elternstellung der Antragstellerin Bezug. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass ihr Sohn nicht verheiratet war und deswegen kein vorrangig Verpflichteter herangezogen wurde, bedurfte es nicht. Ungeachtet dessen wäre ein (unterstellter) Begründungsmangel durch die ergänzenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf die die Antragstellerin selbst verweist, nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).