Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.09.2024 – 10 E 603/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0924.10E603.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

2

Sie ist unstatthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Kläger habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 18 E 3/24 -, juris Rn. 3 ff., und vom 28. Juni 2023 ‑ 19 E 421/23 -, juris Rn. 2.

4

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe soll nach Auffassung des Gesetzgebers nur in den Fällen mit der Beschwerde angefochten werden können, in denen das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 9 E 893/22 -, juris Rn. 4; BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.

6

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers allein mit der Erwägung abgelehnt, dieser habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht nachgewiesen, da er keine hinreichende Erklärung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgegeben habe. Folgerichtig hat es den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.

7

Der Einwand des Klägers, die Rechtsmittelbelehrung sei angesichts des Hinweises auf der Internetseite der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen im Abschnitt Prozesskostenhilfe, wonach gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden könne, fehlerhaft, trägt nicht. Zwar ist der Hinweis auf der offiziellen Internetpräsenz des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Tat unvollständig, dies ändert indes nichts an der Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.