Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.09.2024 – 19 B 805/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.19B805.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf ausnahmsweise Zulassung seiner Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gem. § 3 Abs. 3 und 4 APO-GOSt glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Über die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn der Schüler das 19. Lebensjahr bereits vollendet hat, entscheide die obere Schulaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Es fehle indessen an der für einen Anspruch erforderlichen Ermessensreduzierung auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Mit der erheblichen Überschreitung des Höchstalters um acht Jahre würde die vom Verordnungsgeber beabsichtigte altersbezogene Homogenität der Lerngruppen in der gymnasialen Oberstufe konterkariert. Nicht ersichtlich sei, dass eine Zulassung der Aufnahme des Antragstellers am Städtischen Gymnasium D. zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgrund seiner Autismus-Erkrankung oder aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich wäre. Der Antragsgegner habe auf alternative Möglichkeiten zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife hingewiesen. Auch die mit dem Besuch einer Schule außerhalb des gewohnten Umfelds verbundenen Schwierigkeiten, hätten nicht ersichtlich zur Folge, dass Alternativen nicht erreichbar oder unzumutbar wären.
Der Antragsteller legt mit seinem Beschwerdevorbringen keine Gründe dar, die dazu führen, dass sich allein die begehrte Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 APO-GOSt von der Altersgrenze des § 3 Abs. 3 APO-GOSt als ermessensgerecht darstellt. Er wendet ein, es sei keine erhebliche Beeinträchtigung der Homogenität der Lerngruppen infolge des Altersunterschieds zu befürchten, weil Menschen mit Autismuserkrankung/Asperger-Syndrom eher zurückhaltend für sich lebten und nicht stark an menschlichen Interaktionen teilnähmen. Damit dringt er nicht durch. Auch wenn danach der Altersunterschied zwischen dem Antragsteller und den anderen Schülern der Lerngruppen am städtischen Gymnasium D. aufgrund der beschriebenen zurückhaltenden Interaktion weniger ins Gewicht fallen mag („zweitrangig“), ändert dies nichts daran, dass ein u. a. für die Mitschüler im täglichen gemeinsamen Unterricht ohne Weiteres wahrnehmbarer ganz erheblicher Altersunterschied verbleibt. Dieser geht zudem mit acht Jahren deutlich über die geringfügige Überschreitung der Altersgrenze des § 3 Abs. 3 APO-GOSt hinaus, die nach dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 4 APO-GOSt grundsätzlich lediglich von der Ausnahmeregelung erfasst ist. Der Antragsgegner darf dabei auch eine prognostische Einschätzung treffen und muss insbesondere nicht, wie der Antragsteller aber offenbar meint, ihm ‑ möglicherweise zunächst testweise ‑ eine Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am städtischen Gymnasium D. ermöglichen, um dann erst in der Praxis festzustellen, inwieweit das fortgeschrittene Alter „die Homogenität stört“.
Eine auf einen Anspruch reduzierte Ermessensausübung folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die für den Antragsteller mit dem Besuch alternativ in Betracht kommender Schulen zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife verbunden sind. Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht hinreichend erkennen, dass sämtliche alternativen Beschulungsmöglichkeiten für den Antragsteller nicht erreichbar und deswegen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar sind. Das Vorbringen, die öffentliche Verkehrsanbindung hinsichtlich des Gymnasiums X. und auch die Erreichbarkeit der Berufskollegs seien „problematisch“, bleibt ebenso unsubstantiiert wie die Behauptung, ein Besuch dieser Schulen komme ohne Begleitperson nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, sein Bruder, der ihn in der Vergangenheit zum Gymnasium in X. begleitet habe, sei nach S. verzogen, ist nicht ersichtlich, dass eine Begleitung auf dem Weg zur Schule, sofern eine solche zwingend erforderlich ist, nicht durch sonstige Personen, mit denen der Antragsteller vertraut ist oder mit denen eine Vertrauensbasis begründet werden könnte, wahrgenommen werden könnte. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Attest des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. P. vom 7. Februar 2024 gibt dafür ebenfalls nichts Konkretes her. Darin wird insoweit lediglich allgemein festgestellt, dass der Antragsteller die Klasse 11 der Schule in X. „in Begleitung seines Bruders absolviert“ habe, der Besuch einer Berufsschule aufgrund der Entfernung „nicht gut möglich“ sei und ein Besuch des nur 150 m entfernten Gymnasiums in D. für die Beibehaltung der sozialen und emotionalen Stabilität „sinnvoll“ sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).