Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.09.2024 – 4 A 1920/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0927.4A1920.24.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.7.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.815,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Schlussbescheid der Klägerin gelte mit der Übermittlung am 17.12.2021 gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am dritten Tag danach, also am 20.12.2021, als zugestellt. Der Schlussbescheid sei am 17.12.2021 von der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ an die E-Mail-Adresse „E-Mail02“ und damit elektronisch vom Beklagten an die Klägerin übermittelt worden. Die Klägerin habe im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei dieser E-Mail-Adresse um die ihre handle. Sie habe auch nicht auszuschließen vermocht, dass der Bescheid im Spamordner unerkannt eingegangen und durch Zeitablauf gelöscht worden sei. Maßgeblich sei allein der Eingang der E-Mail im Postfach der Klägerin. Für den Zugang komme es nicht darauf an, ob der von der Klägerin eingesetzte Spamfilter diese E-Mail innerhalb ihres Postfachs in den Spamordner einsortiert habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Bekanntgabevermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW widerlegt wäre, weil der Klägerin der Schlussbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Weder sei beim Beklagten die Mitteilung eingegangen, dass die E-Mail nicht habe zugestellt werden können, noch sei ersichtlich, aus welchen Gründen der Klägerin sowohl der Bewilligungsbescheid als auch die Aufforderungen zur Rückmeldung über die o. g. E-Mail-Adresse zugegangen seien, der streitbefangene Schlussbescheid hingegen nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihr zudem nicht gewährt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie den Erhalt des Schlussbescheids (unverschuldet) nicht bemerkt haben will.
Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage.
Der Einwand der Klägerin, die Kommunikation zwischen ihr und der Bezirksregierung sei über ein Steuerberatungsbüro gelaufen, geht bereits deshalb ins Leere, weil sie den Erhalt des streitbefangenen Schlussbescheids über ihre private E-Mail-Adresse „E-Mail02“, jedenfalls im Spamordner ihres Postfachs, in ihrer Zulassungsbegründung nicht mehr in Abrede stellt.
Das Zulassungsvorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung zu gewähren, nichts Durchgreifendes entgegen. Weder legt die Klägerin dar, dass es ihr unter Wahrung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die E-Mail mit dem Schlussbescheid rechtzeitig wahrzunehmen, noch macht sie dies ‒ wie nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ‒ glaubhaft.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls auch gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ausscheidet. Hiernach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung erst mit ihrer Klage und damit deutlich später als ein Jahr seit dem Ablauf der versäumten Frist am 20.1.2022 beantragt. Dass die Klägerin infolge höherer Gewalt daran gehindert gewesen wäre, Wiedereinsetzung zu beantragen, ist nicht erkennbar.
Da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin zur Begründetheit der Klage nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.