Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.10.2024 – 4 A 1592/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1022.4A1592.24.00

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.6.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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In ständiger Rechtsprechung hält der Senat es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubniserteilung für angemessen, bei der Erteilung sowie dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis den Streitwert entsprechend dem Jahresbetrag des regelmäßig in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten oder des erwarteten Gewinns, jedoch ohne Abzug der Einkommensteuer, mindestens aber auf 15.000 Euro festzusetzen (Jahresgewinn). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie mit der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 3 f.

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Hiervon ausgehend beträgt der Streitwert in beiden Instanzen jeweils 15.000,00 Euro, ohne dass dem hinsichtlich der Untersagung des Bewachungsgewerbes erledigten Verfahrensteils streitwerterhöhende Wirkung beizumessen wäre.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.