Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.10.2024 – 4 E 589/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1024.4E589.24.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.8.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Der Kläger hat die Beschwerde erst am 12.9.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 27.8.2024 und war mit Ablauf des 10.9.2024 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war der wiederholten Behauptung des Klägers, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig reagieren können, nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger weder innerhalb der nicht verlängerbaren Beschwerde- bzw. Wiedereinsetzungsfrist, auf die er nochmals mit Verfügung vom 2.10.2024 hingewiesen worden ist, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Fristen gehindert gewesen sei. Der Senat hat mit der Entscheidung zugewartet, um eine bis zum 23.10.2024 angekündigte etwaige Antwort noch berücksichtigen zu können, die allerdings ausgeblieben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).