Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.10.2024 – 7 B 356/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1029.7B356.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde der Antragstellerin, die am 25.4.2024 angekündigt hatte, sie werde den Bürocontainer von dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück B.-straße 336 in H. entfernen, benötige dafür aber noch etwas mehr Zeit, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsanordnung vom 5.2.2024 bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Baugenehmigung für den Bürocontainer auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Container nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a BauO NRW 2018 verfahrensfrei. Des Weiteren sei er auch materiell illegal, weil einer Genehmigung die Vorschriften des Bebauungsplans Nr. … 2. Änderung Gewerbegebiet B.-straße in H. entgegenstünden, der für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Die Festsetzung sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht etwa funktionslos. Auch die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Fristsetzung von 12 Wochen sei angemessen, da eine Versetzung des Containers ohne Substanzverlust kurzfristig möglich sei. Des Weiteren falle - unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung - auch eine allgemeine, vom Ausgang der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus; ihr wirtschaftliches Interesse daran, ihr Vermieterpfandrecht auszuüben, ohne eine Ersatzstellfläche in Anspruch nehmen zu müssen, müsse mit Blick auf das in Rede stehende öffentliche Interesse zurücktreten.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

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Wegen der Ausführungen der Antragstellerin zur Funktionslosigkeit des einschlägigen Bebauungsplans verweist der Senat auf die erstinstanzliche Begründung, nach der die behauptete Bodenverunreinigung nicht unumkehrbar oder irreparabel wäre und der Bebauungsplan insgesamt nach wie vor eine Steuerungswirkung entfaltet. Ebenso wenig vermag der Senat danach die von der Antragstellerin mit Blick auf den Bebauungsplan gesehene atypische Situation zu erkennen, die die von ihr gewünschte Duldung des Bürocontainers für eine gewisse Dauer rechtfertigen könnte.

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Schließlich vermag der Senat - anders als die Antragstellerin - auch nicht zu erkennen, dass die für die Beseitigung des Bürocontainers von dem Grundstück der Antragstellerin und ihres Ehemanns gesetzte Frist von 12 Wochen unangemessen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.