Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.11.2024 – 10 E 629/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1108.10E629.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 10 E 584/23 -, juris Rn. 3, und vom 27. Oktober 2021 - 10 E 445/21 -, juris Rn. 2.
Hiervon ausgehend ist die Festsetzung des Auffangswerts von 5.000 Euro durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte nach § 31 DSchG NRW, die der Kläger als Denkmaleigentümer (und Verkäufer) angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) orientiert, dessen Ziffer 12.3 für denkmalrechtliche Streitigkeiten um das Vorkaufsrecht auf die Regelung zum Baurecht in Ziffer 9.6 verweist (vgl. auch Ziffer 12 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 619). Dort wird für Klagen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts differenziert: Im Fall der Anfechtung durch den Käufer wird 25 % des Kaufpreises empfohlen (Ziffer 9.6.1), bei der Anfechtung durch den Verkäufer die Preisdifferenz, mindestens aber der Auffangwert (Ziffer 9.6.2). Für eine Preisdifferenz ist hier nichts vorgetragen oder erkennbar. Nach dem vom Kläger angefochtenen Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 17. August 2023 kommt der neue Kaufvertrag mit dem Inhalt des Erstkaufvertrags zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zustande und bleiben alle im Kaufvertrag vereinbarten Modalitäten bestehen.
Umstände, welche für den vorliegenden Fall die Annahme eines höheren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Der Hinweis des Klägers auf die „übliche“ Streitwertfestsetzung, für die der Verkehrswert des Grundstücks ausschlaggebend sei, trifft für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren der vorliegenden Art aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht zu. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass bei objektiver Betrachtung das wirtschaftliche Interesse des Klägers, nicht an die Beklagte verkaufen zu müssen, bezifferbar wäre und über den Auffangwert hinausginge. Der Vortrag, der Kaufvertrag mit der Beigeladenen sei nicht formunwirksam gewesen und diese sei infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückgetreten, ist insoweit unergiebig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.