Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.11.2024 – 4 E 718/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.4E718.24.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.9.2024 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Gemessen hieran ist der Streitwert vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 1.705,16 Euro (= 615,75 Euro [= 297,26 Euro + 318,49 Euro ] + 1.089,41 Euro) festgesetzt worden. Denn der Kläger hat mit seiner Klage gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Antragsgegners vom 16.3.2023, mit denen die Bewilligungsbescheide vom 14. bzw. 16.6.2021 betreffend November- und Dezemberhilfen 2020 zurückgenommen und der zu erstattende Betrag auf 297,26 Euro bzw. 318,49 Euro festgesetzt worden ist, sowie auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.087,00 Euro geklagt. Angesichts dessen fehlt es an jedwedem Anhalt für eine vom Kläger begehrte Streitwertfestsetzung auf 0,00 Euro. Für Billigkeitserwägungen, etwa aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Einkommens- und Vermögenslosigkeit, ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung kein Raum.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.