Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.12.2024 – 13 E 664/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1204.13E664.24.00

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die– wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 ‑ 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 100.000 Euro festgesetzt. Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung auf 42.500 Euro kommt nicht in Betracht.

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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich regelmäßig auch aus seinem wirtschaftlichen Interesse.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 8 B 17/23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 ‑ 13 E 152/18 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

6

Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 geänderten Fassung (abrufbar unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 ‑ 9 KSt 2/15 -, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 = juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 ‑ 13 E 152/18 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

8

Ausgehend davon setzt der Senat in ständiger Praxis entsprechend der Empfehlung in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 pro beantragter Mietwagengenehmigung bzw. Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro an. Da jede Mietwagengenehmigung einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert hat, ergibt sich bei den vorliegend beantragten zehn Mietwagengenehmigungen nach § 39 Abs. 1 GKG ein Streitwert in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.

9

Es besteht kein Anlass, diesen Betrag zu reduzieren. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene gestaffelte Senkung des Streitwerts ab der zweiten beantragten Genehmigung,

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vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 ‑ 11 CE 22.1606 -, BayVBl. 2022, 787 = juris, Rn. 24, m. w. N.,

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bildet das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für jede Mietwagengenehmigung grundsätzlich gleich hoch ist, nicht hinreichend ab. Dass sich der Arbeitsaufwand für das Gericht bei gleich gelagerten Mietwagengenehmigungen nicht erhöht, sondern die Genehmigungsvoraussetzungen einheitlich zu prüfen sind, ist für die Streitwertfestsetzung nach den höchstrichterlichen Maßstäben unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).