Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.12.2024 – 7 B 929/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.7B929.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 1740/24 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.11.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletze, insbesondere die von ihr in den Mittelpunkt gerückten Verstöße gegen Vorschriften des Denkmalschutzrechts könnten dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, der Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 2 DSchG entfalte für sich genommen keinen Drittschutz, die Verfahrensbeteiligung der Denkmalpflegeämter erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdebegründung angesprochenen privaten Investitionen in den Erhalt denkmalwürdiger Schutzobjekte.
Die Beschwerdebegründung zieht ferner die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Antragstellerin habe kein Abwehrrecht aus denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, es bestünden schon durchgreifende Bedenken an der Erlaubnispflichtigkeit des Vorhabens des Beigeladenen, ungeachtet dessen habe der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass sich der Denkmalwert des Gebäudes - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nach dem maßgeblichen Inhalt der Eintragung in der Denkmalliste vom 31.7.1987 auch aus der Beziehung zu seiner Umgebung begründete. Soweit sie annimmt, die Bezugnahme auf „architektur- und ortsgeschichtliche“ Gründe stelle auf die Beziehung des Gebäudes zur Außenwelt ab, findet dies im Wortlaut der Eintragung keine Stütze. Die architektonischen Gründe beziehen sich auf die im vorherigen Absatz beschriebene Bauweise des Hauses und führen - anders als die Antragstellerin meint -, nicht dazu, dass die Architektur „in ihrer Gänze visuell wahrnehmbar“ sein müsste; die „ortsgeschichtlichen“ Gründe lassen ebenfalls keinen spezifischen Wert der Beziehung des Gebäudes zu seiner Umgebung erkennen. Auch aus der von der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Beschreibung des Gebäudes „gerade aus der Frontalaufsicht“ ergibt sich dies nicht.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Baumaßnahme sei schon im Ansatz nichts zu erkennen, geht dies an der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Ihr weiteres Vorbringen, sie habe belegt, dass Belange des Denkmalschutzes dem Vorhaben des Beigeladenen entgegenstünden, da sich aus der Unterschutzstellung ihres Gebäudes Umgebungsschutz ergebe, führt aus den dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegenstehende denkmalrechtliche Belange ergeben sich ferner nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Stellungnahme des LVR vom 14.3.2024 und der darin angesprochenen Bedeutung von Fachwerkhäusern für das historische Ortsbild. Die Stellungnahme orientiert sich nicht am hier maßgeblichen Inhalt der Eintragung des Gebäudes in der Denkmalliste.
Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin schließlich darauf, das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nicht in die Umgebung ein, es halte die Geschossigkeit nicht ein und erreiche mit seiner Traufhöhe die Traufe ihres Objekts. Insoweit fehlt es an der hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 124 C in der Fassung der 4. Änderung über das Maß der baulichen Nutzung, darunter auch die Traufhöhe, hätten keine drittschützende Wirkung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, sondern vom Beigeladenen selbst getragen werden, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.