Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.01.2025 – 1 A 3170/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0106.1A3170.25A.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstins­tanzlichen Entscheidung (24. Oktober 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. November 2025 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet.

In der fristgerecht vorgelegten Antragsschrift vom 19. November 2025 hat die Klägerin zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benannt, die Gründe hierfür aber nicht näher ausgeführt und damit die Gründe, aus denen die Berufung nach ihrer Auffassung zuzulassen sei, nicht ansatzweise dargelegt. Soweit sie in ihrer Antrags­schrift eine ausführliche Zulassungsbegründung ausdrücklich angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt; der weitere Schriftsatz vom 26. November 2025 ging erst am 30. November 2025, d. h. nach Fristablauf, bei Gericht ein.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulas­sungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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­15 K 1091/25.A ­Minden

Beschluss

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Asylrechts (Angola);­

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hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 1. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 6. Januar 2026

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durch

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die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Viegener,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Eilenbrock

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auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2025

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beschlossen:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstins­tanzlichen Entscheidung (24. Oktober 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. November 2025 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet.

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In der fristgerecht vorgelegten Antragsschrift vom 19. November 2025 hat die Klägerin zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benannt, die Gründe hierfür aber nicht näher ausgeführt und damit die Gründe, aus denen die Berufung nach ihrer Auffassung zuzulassen sei, nicht ansatzweise dargelegt. Soweit sie in ihrer Antrags­schrift eine ausführliche Zulassungsbegründung ausdrücklich angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt; der weitere Schriftsatz vom 26. November 2025 ging erst am 30. November 2025, d. h. nach Fristablauf, bei Gericht ein.

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Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulas­sungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

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Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock