Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.01.2025 – 19 B 1095/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0106.19B1095.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 1 teilnehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Versetzungskonferenz der S.-Schule Q. sie unter Aufhebung der Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 1 teilnehmen lässt.

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Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht deshalb als unwirksam, weil es an einem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Entgegen dem Beschwerdevortrag hat die Antragstellerin das Rechtsschutzverfahren nicht lediglich mit einem als "Klage" bezeichneten Schriftstück eingeleitet, sondern ist persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts erschienen und hat dort ausweislich der Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23. September 2024 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. September 2024 anzuordnen, mithin ausdrücklich auch einen Eilantrag gestellt.

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Diesen hat das Verwaltungsgericht nicht, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, allein wegen des Fehlens einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO abgelehnt, sondern in Würdigung des gesamten Antragsvorbringens den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 1 wegen des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versetzung verneint. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich nicht, dass die Zeugnisnote im Fach Sport fehlerhaft sei. Wegen der hohen unentschuldigten Fehlzeiten hätten diese mit "mangelhaft" bewertet werden dürfen. Diese Wertung greift die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht an; sie wird auch nicht durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte und auf den erstinstanzlichen Vortrag bezogene eidesstattliche Versicherung in Frage gestellt. Da auch die Leistungen in Mathematik mit "mangelhaft" bewertet worden sind, unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SchulG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 APO-GOSt für eine Versetzung lägen nicht vor, keinen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.