Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2025 – 10 A 531/24.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0107.10A531.24A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

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ob von ihm angesichts der bewaffneten Konflikte zwischen der palästinensischen Region des Gaza-Streifens und Israels vernünftiger Weise i. S. v. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG erwartet werden kann, dass er in seine Herkunftsregion, welche unweit der Sinai Halbinsel liegt, zurückkehrt, sicher und legal in diese Region einreisen kann und sich dort niederlässt,

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sowie,

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ob die Voraussetzungen des § 3e Abs. 2 AsylG sowie diejenigen des Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt sind.

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Er legt aber schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung nicht auf internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG abgestellt, sondern schon das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG sowie von § 4 Abs. 1 AsylG verneint. Es hat im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG angenommen, dass der Kläger aus einer Region stammt, in der kein bewaffneter Konflikt besteht.

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Sollte der Kläger mit seiner Frage sinngemäß geklärt wissen wollen, ob in seiner Herkunftsregion ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, fehlt es an der Benennung von Erkenntnisquellen, die eine gegenteilige Bewertung stützen könnten. Sollte die zweite Frage sich auch isoliert auf die umfassende Bestimmung des Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU beziehen, lässt sich dem Zulassungsvorbringen eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).