Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.01.2025 – 16 E 714/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0114.16E714.24.00

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde, die bei verständiger Würdigung als Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers anzusehen ist, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Dies gilt, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO entschieden hat.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2022- 6 E 640/22 -, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.

3

Die Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 12.500 Euro bzw. 12.663,45 Euro erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

4

§ 52 Abs. 1 GKG ordnet für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ausgehend davon setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis – unter (teilweiser) Abweichung von dem lediglich Empfehlungen enthaltenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Rechtsprechung anderer Obergerichte – regelmäßig auf den Auffangbetrag fest und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022- 16 E 355/22 -, vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris, Rn. 18 f., m. w. N., vom 23. Oktober 2014 - 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 2, und vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris, Rn. 2; ebenso: Hamb. OVG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 4 Bs 39/23 -, juris, Rn. 23, und vom 15. November 2017- 4 Bs 180/17 -, juris, Rn. 32.

6

Der sich daraus ergebende Streitwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist um den Betrag der ebenfalls angefochtenen Gebühren- und Auslagenfestsetzung zu erhöhen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG), was dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert entspricht.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).