Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.01.2025 – 4 A 2703/24.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0117.4A2703.24A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
G r ü n d e:
Der Senat legt den ohne anwaltliche Bevollmächtigung (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag des Klägers aufgrund der erkennbaren Interessenlage und der im Antragsschriftsatz thematisierten finanziellen Lage gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger in der Sache Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten, noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln begehrt. Hierfür besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis, weil im Falle des Erfolgs eines solchen Antrags dem Rechtsschutzsuchenden (hier: dem Kläger) auf gemäß § 60 Abs. 2 VwGO rechtzeitig folgenden Antrag eines vertretungsberechtigten Bevollmächtigten Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre.
Der so ausgelegte Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der – hier am 2.12.2024 abgelaufenen – Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2019 ‒ 4 A 658/19.A –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Sein Vorbringen lässt keinen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG ernsthaft in Betracht kommen könnte.
Die mit der Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).