Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2025 – 12 B 1037/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.12B1037.24.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Teilwiderspruchs vom 19. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2024 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,

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abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der grundsätzlich statthafte Antrag erweise sich als unzulässig, weil der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme jeglichen gerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Teilwiderspruchs vom 19. September 2024 würde nicht dazu führen, dass der Sohn S. der Antragstellerin wieder in deren Haushalt zurückkehren würde. Denn bei dem Umstand, dass sich S. nunmehr bei dem ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvater in J. aufhalte, handele es sich nicht um eine Vollzugsfolge des Beendigungsbescheides vom 12. September 2024. Diesen Aufenthaltswechsel des Kindes habe das Jugendamt der Antragsgegnerin vielmehr im Rahmen der am 11. September 2024 durchgeführten Inobhutnahme vorgenommen. Dementsprechend würde eine gerichtliche Beschlussfassung im Sinne der Antragstellung nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel erreichen würde. Darüber hinaus fehle ein Rechtsschutzbedürfnis auch deswegen, weil die Antragstellerin nach der Beendigung der Inobhutnahme zusammen mit dem ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvater wieder alleine und ohne Beteiligung des Jugendamtes darüber entscheiden könne, wo S. zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

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Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen dringt die Antragstellerin nicht durch.

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Sie macht zunächst geltend, dass sie verwaltungsgerichtlich auch "gegen die konkrete Form der vermeintlichen Beendigung" der Inobhutnahme vorgehen können und sich "nicht auf das Familiengericht verweisen lassen" müsse. Denn die Antragsgegnerin habe unter "Umgehung des Familiengerichts" bzw. "der vorherigen Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung" vollendete Tatsachen geschaffen, indem sie "S. mittels Verwaltungsakt (Inobhutnahme) der Mutter entzogen und sodann mittels Verwaltungsakt ('Beendigung' der Inobhutnahme) zum Vater gebracht" habe. Wenn sich die Antragstellerin dagegen nicht wehren können solle, widerspräche dies "den Grundprinzipien des Rechtsstaats massiv".

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Damit stellt die Antragstellerin die für das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses angeführte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Aufenthalt von S. beim Kindesvater in J. keine Vollzugsfolge des Beendigungsbescheids vom 12. September 2024 sei, nicht in Frage. Sie verkennt, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 2024 nicht die Übergabe des Kindes an seinen Vater verfügt, sondern eine (feststellende) Regelung dahingehend getroffen worden ist, dass durch die - faktisch bereits erfolgte - Herausgabe des Kindes an den Kindesvater die Inobhutnahme von der Antragsgegnerin als beendet angesehen wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob es bezüglich der Beendigung der Inobhutnahme einer Regelung durch Bescheid bedurfte, die Regelung überhaupt vollziehbar ist und hierfür die sofortige Vollziehung angeordnet werden konnte. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahmeverfügung vom 11. September 2024 kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen trifft es mit Blick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme familiengerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu, dass die Antragstellerin gegen den Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater nicht gerichtlich angehen könne. Inwieweit sie sich gegen die Inobhutnahme selbst wehren kann, ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Vollziehung ihrer Beendigung irrelevant; ungeachtet dessen besteht auch insoweit trotz Fehlens eines Bedürfnisses für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes bei hinreichendem Feststellungsinteresse noch die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren.

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Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Regelungsgehalt geht auch das weitere Beschwerdevorbringen fehl, wonach der "Bescheid der Antragstellerin vom 12.09.2024 gerade nicht die Beendigung der Inobhutnahme gegenüber der hier antragstellenden Kindesmutter zum Inhalt" habe, sondern "vielmehr […] geregelt" sei, dass nach "§ 42 Abs.4 Nr.1 SGB VIII (der gemeint sein dürfte) […] die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten" ende. Die Frage, ob die Übergabe "lediglich an einen der beiden gemeinschaftlich zur Personensorge Berechtigten, namentlich den Kindesvater", zur Folge hat, dass "die Inobhutnahme hinsichtlich ihrer Wirkung für die Kindesmutter und Antragstellerin nicht beendet" ist, ist für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Vollziehung einer die Beendigung der Inobhutnahme feststellenden Regelung und einer diesbezüglichen Vollzugsfolgenbeseitigung irrelevant.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.