Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.01.2025 – 19 A 1959/23.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0131.19A1959.23A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Er formuliert bereits keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen, die er als grundsätzlich bedeutsam ansieht.
Selbst wenn dem Vorbringen des Klägers möglicherweise sinngemäß die Frage einer Gruppenverfolgung des Volks der Pamiri in Tadschikistan zu entnehmen sein sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es fehlt an jeglichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von sich möglicherweise stellenden Rechts- oder Tatsachenfragen. Der Kläger beschränkt sich darauf, die grundsätzliche Bedeutung unter Hinweis auf einen im Internet abrufbaren Artikel zu behaupten, ohne dass die Zulassungsbegründung nähere Erläuterungen dazu enthielte, dass und warum sich hieraus eine Gruppenverfolgung ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).