Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2025 – 9 A 1796/23.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0203.9A1796.23A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.

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Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,

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ob Personen, die an einem extranodalen Marginalzonenlymphom erkrankt sind/waren und sich in Remission befinden, bei der Rückkehr in den Irak wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung aufgrund mangelhaft vorhandener Krebsnachsorgemöglichkeiten droht,

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nicht auf.

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Er unterstellt, legt aber nicht dar, dass diese Frage überhaupt einer allgemeinen Klärung zugänglich ist. Aus den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 als sachverständige Zeugin befragten Frau Dr. J. lässt sich vielmehr schließen, dass sich diese Frage allenfalls individuell für jeden Patienten, bei dem die Diagnose des extranodalen Marginalzonenlymphoms gestellt und der daraufhin entsprechend behandelt worden ist, mit Blick auf dessen konkreten Zustand nach der Behandlung beantworten lässt.

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Aber auch dann, wenn die Möglichkeit der Verallgemeinerung insoweit unterstellt wird, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Frage, so wie der Kläger sie stellt, klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es verneint. Dieser Einschätzung hat es die auf den Angaben der sachverständigen Zeugin Frau Dr. J. in der mündlichen Verhandlung beruhende Annahme zugrunde gelegt, dass der Kläger aktuell symptomfrei sei und keiner Therapie bedürfe, sondern lediglich beobachtet werden müsse, und dass auch nicht vorausgesagt werden könne, ob und wann wieder Symptome auftreten und wie schwer diese sein würden. Darauf, ob und inwieweit die medizinische Behandlung von Krebspatienten im Irak gewährleistet ist, kam es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend an. Der Kläger greift weder den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts noch dessen Annahme betreffend seinen Gesundheitszustand und diesbezüglich zu erwartende Entwicklungen substantiiert mit einem Zulassungsgrund an. Er macht allein - unter Bezugnahme auf entsprechende Erkenntnisse - geltend, dass die medizinische Behandlung von Krebspatienten im Irak erheblich mangelhaft beziehungsweise eine medizinische Behandlung für Krebspatienten wie ihn nicht erreichbar sei. Von Gegenteiligem ist aber - wie ausgeführt - auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).