Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2025 – 7 B 1074/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0204.7B1074.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 676/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.3.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, Ziffer 1. der Verfügung vom 27.3.2024 enthalte nach Maßgabe einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung eine Untersagung der Nutzung des Grundstücks L.-straße 00 als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile und eine lediglich hierauf bezogene Räumungsanordnung.

4

Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einwendet, es sei zweifelhaft, ob nicht nur die Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche, sondern auch die vollumfängliche Räumung „untersagt“ sei. Für einen objektiven Empfänger in der Position der Antragstellerin ergab sich aus Ziffer 1. der Verfügung in hinreichend bestimmter Weise, dass die Räumung des Grundstücks nicht untersagt, sondern gefordert wird. Das hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch in der Antragserwiderung vom 26.8.2024 nochmals klargestellt.

5

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die ausdrücklich formulierte Vorgabe, „das Grundstück vollumfänglich zu räumen“ auf „Fahrzeuge und Fahrzeugteile“ beschränkt habe, in der Begründung der Verfügung seien diverse Gegenstände benannt, die nicht in diese Kategorie fielen. Aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satzteil, der Nutzungsuntersagung „als Lagerfläche für Fahrzeuge und Fahrzeugteile“, ergab sich für einen objektiven Empfänger hinreichend deutlich, dass sich auch die Räumungsaufforderung auf diese Gegenstände beziehen sollte. Die Nennung anderer Gegenstände im Rahmen der Sachverhaltsschilderung auf Seite 2 der Ordnungsverfügung vom 27.3.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis.

6

Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Nutzungsuntersagung bzw. Räumungsanordnung in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids habe sich nicht erledigt. Insoweit wendet die Antragstellerin ein, auf dem streitgegenständlichen Grundstück gebe es keine von ihr dort belassenen Fahrzeuge oder Fahrzeugteile mehr, das Grundstück sei seit dem 1.7.2024 vollständig vermietet. Damit setzt sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die Nutzungsuntersagung als einheitlicher Dauerverwaltungsakt beinhalte nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung einmalig einzustellen, sondern auch das Verbot, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wieder aufzunehmen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.