Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.02.2025 – 9 A 2129/22.A
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.9A2129.22A.00
Tenor
Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T. aus Q. beigeordnet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Den Klägern ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind und der Antrag auf Zulassung der Berufung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und auch nicht mutwillig erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.
Die Kläger formulieren als grundsätzlich bedeutsam die Frage, „inwieweit ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn der Asylantragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag stellt“. Aus der Zulassungsbegründung erschließt sich, dass sie insoweit für klärungsbedürftig halten, ob die nationale Regelung des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, konkret, ob der Begriff „Folgeantrag“ in den genannten Richtlinienbestimmungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mitgliedstaatsübergreifend angewendet werden kann.
Diese Frage ist nunmehr mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen - C-123/23 und C-202/23 [L. und V.] - geklärt. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat - auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet - gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [L. und V.] -, juris Rn. 62.
Dass die Kläger darüber hinausgehend mit Blick auf in ihrem Verfahren entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlichen Klärungsbedarf sehen, ergibt sich aus ihrem Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).