Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.02.2025 – 4 A 2878/24
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0212.4A2878.24.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.11.2024 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Das angegriffene, mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist der Klägerin am 20.11.2024 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 20.1.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).