Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.03.2025 – 7 A 1824/23
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0324.7A1824.23.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsverfügung vom 10.6.2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine auf einen Gerichtsbescheid bezogene Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, sondern zur Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
Die Zulassungsbegründung zeigt ferner nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das in Rede stehende Bauwerk sei genehmigungsfrei und daher von vorneherein nicht illegal gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Dachterrasse nebst Überdachung bedürfe einer Baugenehmigung, insbesondere greife der Privilegierungstatbestand des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g) BauO NRW nicht ein, da ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht eingehalten werde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch aufgezeigt, weshalb die in Rede stehende Dachterrasse nebst Überdachung materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.
Die von der Klägerin beantragte Einholung einer Stellungnahme der Beklagten ist im vorliegenden Zulassungsverfahren ebenso wenig angezeigt wie die von ihr gewünschte Durchführung einer Ortsbesichtigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.