Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.03.2025 – 19 B 188/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0325.19B188.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Den "Widerspruch" des Antragstellers gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts versteht der Senat gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO.

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und 7 VwGO nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Er hat die Beschwerde persönlich eingelegt. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet.

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Der Antragsteller kann eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 18. Februar 2025 begann, endete mit Ablauf des 4. März 2025. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt

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Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung ist ebenfalls kein Raum. Der Antragsteller hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zudem sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Beschwerde einzulegen. Insbesondere hat ihn bereits das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11).