Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.04.2025 – 3 A 1532/22
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.3A1532.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.763,71 € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht entsprechend den an sie zu stellenden Anforderungen dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
„Darlegen“ im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N.
I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.
Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
Dabei müssen die Gegenargumente das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9.
Hieran fehlt es.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung einer Witwenrente mit einem Versorgungsabschlag lediglich bis zum 31. Juli 2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts des verstobenen Beamten sei zu Recht ein Versorgungsabschlag für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 in Höhe von 8,39 % vorgenommen worden. Das Witwengeld sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW rechtmäßig berechnet worden, wobei der verstorbene Beamte so zu behandeln gewesen sei, als wäre er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Schwerbehinderung des Beamten mit einem Grad der Behinderung von 100 führe zu keiner anderen Bewertung. Eine Ruhestandsversetzung könne – auch bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten – nur nach einer Vorschrift erfolgen. Da der Ehemann der Klägerin bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts so zu behandeln sei, als wäre er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, bleibe für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung kein Raum. Eine derartige Versetzung setze überdies gemäß § 33 Abs. 3 LBG NRW einen Antrag des Beamten voraus, den dieser unstreitig vor seinem Tod nicht gestellt habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Hinterbliebenen eines Beamten, der wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten sei. Die Versetzung in den Ruhestand könne nur nach einer Vorschrift erfolgen; dies sei im Streitfall fiktiv nach § 34 LBG NRW mit der Folge des Versorgungsabschlags nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW erfolgt. Eine Berechnung nach der für den Beamten oder die Hinterbliebenen günstigeren Variante sehe das Gesetz nicht vor.
2. Die Klägerin bringt mit ihrer Zulassungsbegründung keine schlüssigen Gegenargumente vor, die diese Argumentation in Frage stellen.
Ohne Erfolg macht sie geltend, die vorgenommene Berechnung des fiktiven Versorgungsbezugs führe im Streitfall zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung bzw. Schlechterstellung zu ihren Lasten. Schließlich habe es ihrem verstorbenen Ehemann aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung und des bereits vollendeten 60. Lebensjahres freigestanden, einen Antrag auf Zurruhesetzung zu stellen mit der Folge eines Versorgungsabschlags lediglich bis zum 31. Juli 2020. Durch die Regelung des § 24 Abs. 1 LBeamtVG NRW werde ihr bzw. dem verstorbenen Ehemann die „Günstigerstellung“ genommen. Der Nachteil der Kürzung der Versorgungsbezüge führe zu einer nicht hinnehmbaren und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
a) Die Klägerin wendet sich hiermit weder gegen die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts zur hypothetischen Berechnung des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten noch gegen die Annahme, dass eine Ruhestandsversetzung nur nach einer Vorschrift erfolgen könne.
b) Sie erläutert auch nicht hinreichend, dass und inwiefern die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 LBG NRW setze einen Antrag des Beamten voraus, der nach dem in Bezug genommen erstinstanzlichen Urteil aufgrund der dem Beamtenversorgungsrecht zugrunde liegenden Formstrenge unverzichtbare Bedingung für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung sei; dieser Antrag fehle im Streitfall. Insbesondere kann sie nicht nachvollziehbar darlegen, dass und inwiefern es durch „die Gleichstellung von Versorgungsbezügen, die tatsächlich von (dienstunfähigen) schwerbehinderten Beamten über 60 Jahre vereinnahmt wurden, und dem fiktiven Ruhegehalt unter Anwendung des Versorgungsabschlags wegen Dienstunfähigkeit … des im aktiven Dienst verstorbenen schwerbehinderten Beamten“ zu einer „Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte“ kommen könnte.
Dabei übersieht die Klägerin, dass für die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW aufgrund der statusberührenden Wirkung ein hinreichend bestimmter Antrag des Beamten Voraussetzung ist und dieser Angaben zum Grund und zum begehrten – (ab dem 60. Lebensjahr) frei wählbaren – Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand enthalten muss. Nach der Systematik des Gesetzes unterscheidet diese Voraussetzung die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung von derjenigen des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW. Ein schwerbehinderter Beamter ist in seiner Entscheidung frei, ob er einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen oder weiterhin im aktiven Dienst verbleiben will – mit der Folge u. a. eines Anspruchs auf Zahlung von Besoldung statt Versorgungsbezügen. Die Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung steht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zudem im Ermessen des Dienstherrn, der dienstliche Interessen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und somit einen Ermessensspielraum sowohl grundsätzlicher Art als auch bezüglich des Zeitpunkts des ggf. zu bewilligenden Ruhestandes hat. Erfolgt hiernach eine Versetzung in den Ruhestand, ist die zuständige Behörde bei Festsetzung der Versorgungsbezüge an den in der Zurruhesetzungsverfügung genannten Grund gebunden, der nachträglich nicht mehr geändert werden kann. Folge hiervon ist – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist –, dass bei Vorliegen mehrerer in Betracht kommender rechtlicher Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand diese stets nur nach einer Vorschrift erfolgen kann.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.07.2023 – 12 K 2147/18 –, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; Schrapper/Günther, Kommentar zum LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 33 Rn. 14 m. w. N.
An einem derartigen unverzichtbaren Antrag u. a. mit der Bestimmung eines Zeitpunkts der vom Beamten erstrebten Zurruhesetzung fehlt es im Streitfall jedoch, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Die bloße Mitteilung der Schwerbehinderung durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin am 13. Juli 2018 genügt hierfür nicht. Dementsprechend fehlt es auch an einer Ermessensausübung des Dienstherrn im genannten Sinne.
Daneben lässt die Klägerin bei ihrer weiteren Argumentation zu einer etwaigen Ungleichbehandlung aufgrund einer „fiktive[n] Berechnungsmethode“ unberücksichtigt, dass ihr Ehemann bis zu seinem Versterben im aktiven Dienst stand, weil er eben – und insofern nicht lediglich „formal“ – keinen Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW gestellt hatte. Damit standen ihm bis zu diesem Zeitpunkt seine vollen Dienstbezüge und nicht lediglich die geringeren Versorgungsbezüge zu. Dem Senat erscheint es angesichts dessen ohne weiteres sachgerecht, im Streitfall die gesetzlich ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin getroffenen Entscheidung, den ihm möglichen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nicht zu stellen, für die Höhe des fiktiven Ruhegehalts i.S.v. § 24 LBeamtVG NRW und damit des Witwengeldes der Ehefrau anzuwenden.
c) Vor diesem Hintergrund greifen auch die weiteren Ausführungen der Klägerin nicht durch. Insbesondere mit dem Vorbringen zu dem von ihr genannten Erlass des Finanzministeriums vom 18. September 2017 bzw. vom 18. Dezember 2017, das im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, erläutert sie nicht hinreichend, dass und inwiefern die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, dem Erlass sei lediglich zu entnehmen, dass es schwerbehinderten Beamten noch im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit ermöglicht werden solle, selbst noch einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand zu stellen. Mit ihrem Hinweis auf eine derartige „Möglichkeit“ und einen demzufolge dem verstorbenen Beamten „freigestandenen“ Antrag nach § 33 LBG NRW stellt die Klägerin nicht in Frage, dass im Streitfall ein solcher Antrag „zu Lebzeiten“ des verstorbenen Beamten – gerade – nicht gestellt und damit die Grundlage für seine vorzeitige Zurruhesetzung aus dessen eigener Entscheidung nicht geschaffen worden ist. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen, „zu einem späteren Zeitpunkt“ des Zurruhesetzungsverfahrens solle schwerbehinderten aktiven Beamten noch „ermöglicht“ werden, selbst einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand zu stellen. Dass nach dem Erlass Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens nach Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens bzw. dem Versterben des Beamten, dem allein eine Antragsbefugnis zusteht, bestehen könnten, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie führt auch keine Belege für ihre Behauptung an, unter Berücksichtigung der „Günstigerstellung der Schwerbehinderten“ und ohne Versorgungsabschlag „wurde permanent seitens des Beklagten verfahren“. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich insofern auch nicht um die „vorgesehene Rechtsfolge“ des Erlasses, so dass die These der Klägerin ebenfalls fehl geht, „eine Nichtanwendung dieser vorgesehenen Rechtsfolge auf die Fälle, in denen der Beamte im aktiven Beamtenverhältnis sterbe, werde sich im Ergebnis nicht verhindern lassen“. Vielmehr beruht diese Nichtanwendung ebenfalls – sachlich gerechtfertigt – auf der vom verstorbenen Beamten getroffenen Entscheidung, den ihm möglichen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nicht zu stellen.
d) Im Übrigen lässt es die Zulassungsbegründung an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit vermissen. Dabei hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die „beste“ oder „gerechteste“ mehrerer Möglichkeiten gewählt worden ist. Die Vorschrift über den Versorgungsabschlag enthält eine nach Gruppen abgestufte Regelung, die sich an sachlichen Kriterien orientiert und keine Willkür erkennen lässt.
Vgl. VG Gießen, Urteil vom 14.10.2008 – 5 K 587/08.GL –, juris Rn. 27 m. w. N. zum Versorgungsabschlag im BeamtVG.
Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Differenzierung eine – nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in Nordrhein-Westfalen rechtlich gar nicht mögliche – Berechnung nach der „günstigeren Variante“ verneint, ohne dass die Klägerin dies mit ihren vorstehenden Ausführungen ernstlich in Frage gestellt hätte. Anhaltspunkte für eine unzulässige Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände oder eine unmittelbare bzw. mittelbare Diskriminierung behinderter Personen sind darüber hinaus weder erkennbar noch ergeben sie sich aus dem pauschalen Vorbringen der Klägerin, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass bei einer „vorgezogenen“ Witwenversorgung als Ausnahmefall allein eine Anknüpfung an die fiktive Berechnung wegen Dienstunfähigkeit erfolge.
III. Die Antragsbegründung führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 m. w. N.
Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin formuliert bereits keine konkrete Frage, die für das angefochtene Urteil von Bedeutung gewesen wäre und der über ihren Fall hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Im Übrigen wird in der Zulassungsbegründung die fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die „dargestellten Ungleichbehandlung“ für eine „Vielzahl von Fällen“ lediglich behauptet. Von einer „Nötigung“ Schwerbehinderter, „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu stellen, kann nach den obigen Ausführungen ersichtlich nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).