Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.04.2025 – 4 E 504/23

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.4E504.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.6.2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

2

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 ‒ 4 E 611/22 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

4

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren zu Recht auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Das Interesse des Klägers am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es dem Kläger ausweislich der im Urteil des Verwaltungsgerichts benannten zwei Geldspielgeräte ausschließlich um deren Beibehaltung in dem Café geht, damit der Anzahl von Geldspielgeräten, die in einer Schankwirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in seiner seit dem 10.11.2019 geltenden Fassung höchstens aufgestellt werden dürfen. Für diese legt der Senat – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nach ständiger Rechtsprechung jeweils einen Betrag von 2.000,00 Euro zugrunde.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.10.2024 ‒ 4 A 1698/20 ‒, S. 14 f. des Urteilsabdrucks, und vom 16.5.2023 ‒ 4 A 3194/20 ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.