Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.04.2025 – 4 E 128/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.4E128.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.2.2025 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.
Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die von der Klägerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 161,00 EUR (Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) anfällt, kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, sie begehre mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.