Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.04.2025 – 6 B 191/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.6B191.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Verfügung vom 22.11.2024 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG seien Beamte auf Probe zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig seien und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand ende. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe sich zulässigerweise auf das Gutachten des amtsärztlichen Dienstes der Stadt B. vom 5.9.2024 gestützt. Danach leide der Antragsteller an einem chronischen Schmerzsyndrom, wiederkehrenden und leichten bis mittelschweren depressiven Episoden, die von Erschöpfungssymptomen begleitet würden, einer vorzeitigen Verschleißerkrankung und einer krankhaften Überbeweglichkeit mehrerer Gelenke, einem degenerativem LWS-Syndrom und einer hochgradigen Sehbehinderung des rechten Auges sowie Blindheit des linken Auges mit schwerwiegenden Auswirkungen auf seinen privaten und beruflichen Alltag. Die amtsärztliche Stellungnahme sei plausibel und nachvollziehbar. Auch der Antragsteller habe keine Einwendungen gegen die festgestellten Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen erhoben, sondern diese letztlich eingeräumt.

4

Der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise von einer nach § 28 Abs. 2 BeamtStG in sein Ermessen gestellten Versetzung in den Ruhestand abgesehen. Er habe nach Abwägung der wechselseitigen Interessen letztlich den beachtlichen fiskalischen Interessen den Vorrang eingeräumt und die rechtlich vertretbare Entscheidung getroffen, dass der Antragsteller entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt werde.

5

Zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG sei der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entlassung generell dienstunfähig gewesen sei. Wegen der diagnostizierten Erkrankungen und ihren schwerwiegenden Auswirkungen auf den Alltag des Antragstellers bestehe nach Auffassung der Kammer keine realistische Aussicht, dass er auf absehbare Zeit, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung, auf irgendeinem Dienstposten des Antragsgegners dienstlich verwendet werden könne.

6

Die vom Antragsteller sinngemäß angeregte Anwendung des § 27 BeamtStG scheide ebenfalls aus. Danach sei zwar von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könne (begrenzte Dienstfähigkeit). Mit der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners sei der Antragsteller aber nicht in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Auf eine solche Entlassung finde § 27 BeamtStG mangels eines entsprechenden Verweises im Gesetz keine Anwendung.

7

II. Diesen zum Teil näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen.

8

1. Mit der pauschalen Bezugnahme der Beschwerde auf das erstinstanzliche Vorbringen ist bereits den in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderungen nicht genügt, weil es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt.

9

2. Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren mit der Beschwerde erhobenen Einwände.

10

Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Richtig sei vielmehr, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei er mindestens halbschichtig tätig sein könne. Man könne Voraussetzungen schaffen, die es ihm ermöglichten, seiner Dienstpflicht in einem nicht unbedeutenden Umfang nachzukommen. Auch in früheren Gerichtsentscheidungen sei zum Teil davon ausgegangen worden, dass bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfähigkeit immer noch eine Verbeamtung möglich sei. Nochmals zu wiederholen sei der Hinweis auf die Fürsorgepflicht, die beim Antragsgegner in einem weitaus größeren Maße gegeben sein müsse als bei einem Unternehmen in der freien Wirtschaft.

11

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 27 BeamtStG sei im Fall der beabsichtigten Entlassung wegen Dienstunfähigkeit mangels gesetzlichen Verweises in § 23 BeamtStG nicht anwendbar, nicht in Zweifel gezogen wird. Die Beschwerde zeigt dementsprechend auch nicht auf, dass wegen der aus Sicht des Antragstellers noch bestehenden begrenzten Dienstfähigkeit im Umfang von (mindestens) 50 v. H. und unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung von seiner Entlassung abgesehen werden müsste. Ungeachtet dessen, dass der entsprechende Vortrag ohne jegliche Erläuterung bleibt, sind vor diesem Hintergrund sowohl die (bloße) Behauptung seiner begrenzten Dienstfähigkeit und der Verweis auf (nicht näher bezeichnete) frühere Gerichtsentscheidungen zur Verbeamtung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit als auch der Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbehelflich.

12

3. Soweit der Antragsteller abschließend meint, in einem Hauptverfahren sei gegebenenfalls genauer zu untersuchen, von welchen tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten man bei ihm ausgehen dürfe, und seiner Klage müsse (daher) aufschiebende Wirkung zukommen, zeigt er die Ergebnisunrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, der auf die - mit der Beschwerde nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Annahme einer vollständigen Dienstunfähigkeit ohne hinreichendes Restleistungsvermögen gestützt ist, ebenfalls nicht auf.

13

4. Nach alldem bleibt ggf. der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die (Ermessens-)Entscheidung des Antragsgegners, von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand keinen Gebrauch zu machen, angesichts der Schwerbehinderung des Antragstellers der Rechtskontrolle standhält. Jedenfalls die Absicht, den dienstunfähigen Beamten auf Probe nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zur Ruhe zu setzen, würde die weitere Prüfung erfordern, ob auch eine Weiterverwendung in begrenzter Dienstfähigkeit möglich wäre (vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 27 BeamtStG).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zugrunde zu legen ist für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des bisher innegehaltenen Amts, wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier das Jahr 2024. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Bezügemitteilung vorgelegt, wonach er im Dezember 2024 in die Erfahrungsstufe 4 eingestuft war. Die monatlichen Bezüge der Besoldungsgruppe A 6 (Steuersekretär), Erfahrungsstufe 4 beliefen sich im November und Dezember 2024 auf 2.938,11 Euro zuzüglich einer ruhegehaltfähigen Strukturzulage nach § 47 b) aa) LBesG NRW i. H. v. 86,15 Euro, und von Januar bis einschließlich Oktober 2024 auf 2.738,11 Euro zuzüglich der Strukturzulage i. H. v. 82,24 Euro. Die Summe der im Jahr 2024 zu zahlenden Bezüge beträgt demnach 34.252,02 Euro. Ein Viertel hiervon sind 8.563,01 Euro, sodass der Streitwert auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festzusetzen ist.

16

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 GKG. Wegen der Erhebung der Beschwerde im Februar 2025 war hier allerdings auf das Kalenderjahr 2025 abzustellen. Die monatlichen Bezüge der Besoldungsgruppe A 6 belaufen sich in diesem Jahr bislang auf 2.938,11 Euro zuzüglich Strukturzulage i. H. v. 86,15 Euro (Januar 2025), mithin 3.024,26 Euro, bzw. 2.938,11 Euro zuzüglich Strukturzulage i. H. v. 90,89 Euro (ab Februar 2025), mithin 3.029 Euro. Die Summe der im Kalenderjahr 2025 zu zahlenden Bezüge beträgt daher 36.343,26 Euro (3.024,26 Euro + 11 x 3.029 Euro). Ein Viertel hiervon sind 9.085,82 Euro, sodass der Streitwert auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen ist.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).