Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.04.2025 – 10 A 2158/23

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0425.10A2158.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22.

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

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Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

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ob und in welchem Umfang eine Denkmalbehörde bezogen auf ein zu einer Insolvenzmasse gehörendes bebautes Grundstück, das die Denkmalbehörde ganz oder teilweise unter Denkmalschutz zu stellen beabsichtigt und deswegen mit dem Insolvenzverwalter korrespondiert hat, (amts-) verpflichtet ist, vor einem Verkauf des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter im Hinblick auf

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das Grundrecht aus Art. 14 GG und der Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums

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eines potentiellen Erwerbers im Rahmen ihrer denkmalrechtlichen Ermessensausübung

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die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Weise kundzutun, dass ein potentieller Erwerber zeitlich vor dem Eigentumserwerb davon Kenntnis erlangen kann.

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Die Klägerin legt jedoch bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar.

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Nur noch streitgegenständlich ist die Eintragung des zweigeschossigen „Comptoire-Gebäudes“ (Kontor- und Verwaltungsgebäudes) inkl. Pförtnerloge und angebautem Treppenhaus (alle Gebäude innen und außen) der ehemaligen Firma O. in R. (Gemarkung Q., Flur 00, Flurstücke 189, 246) in die Denkmalliste der Beklagten und der hierzu ergangene Bescheid der Beklagten vom 21. November 2022. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung unter anderem ausgeführt, eine Sache sei in die Denkmalliste einzutragen, wenn sie objektiv die Voraussetzungen für ein Denkmal erfülle; den Denkmalbehörden stehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu. Der Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Amtspflichtverletzung und einem Verstoß gegen das Schikaneverbot infolge einer unterbliebenen Kommunikation der Denkmalwürdigkeit des Objekts durch die Beklagte im Rahmen des notariellen Kaufvertrags sei unerheblich. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen, das zudem die denkmalrechtliche Unterschutzstellung in unzutreffender Weise als behördliche Ermessensentscheidung bewertet, schon nicht auseinander. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung seien bei den Landgerichten geltend zu machen und zudem im vorliegenden Verfahren über die Anfechtung der Eintragung in die Denkmalliste nicht streitgegenständlich. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in der Antragsbegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Ersichtlich unzureichend ist ihre Behauptung, ihr gehe es im Verfahren nicht um Schadensersatz, die von ihr dargelegte Amtspflichtverletzung beeinträchtige sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG und der Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums.

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Überdies legt die Klägerin nicht dar, dass die von ihr formulierte Frage, die eine Vielzahl von einzelfallabhängigen Voraussetzungen kumuliert, grundsätzlich, d. h. über den Einzelfall hinaus, geklärt werden kann. Ihre Behauptung, die Klärung der Frage liege „aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im allgemeinen Interesse“, genügt dafür nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).