Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2025 – 10 A 384/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0505.10A384.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Garage mit 6 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung L., Flur 00, Flurstück 000 (A.-straße) (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zur bauplanungsrechtlichen Vorbescheidung gestellte Garage sei nicht als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB, sondern als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Dort stehe dem nicht privilegierten Vorhaben der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang entgegen.

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Der Kläger, der sich allein gegen die Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Außenbereich wendet, stellt die Richtigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

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a. Das gilt zunächst mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ost-West-Ausdehnung des Teils des als Außenbereich qualifizierten Grüngürtels, in dem das Vorhabengrundstück liegt.

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aa. Der Einwand, angesichts der Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von natürlichen Hindernissen (zum Beispiel Böschungen) oder Straßen bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs stelle erst der Bachlauf - auch als M. bezeichnet - einschließlich der Uferböschungen die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich dar, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er setzt sich nicht im Ansatz mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die Entfernung zwischen der westlichen Hauswand des Hauses A.-straße 35 und dem Bachbett des M. betrage mehr als 85 m und ermögliche damit eine Straßenrandbebauung, die nicht mehr als ausnahmsweise zulässig angesehen werden könne.

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bb. Das Argument des Klägers, die A.-straße sei für den Verkehr bis zum Vorhabengrundstück freigegeben und dort parkten zahlreiche Pkw mit der Folge, dass sich die Bebauung nach der optischen Wahrnehmung bis zum westlich gelegenen M. fortsetze, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Denn es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei einer befestigten Stellplatzfläche handele es sich nicht um eine maßstabsbildende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Hiervon ausgehend kommt es auch nicht auf den weiter angeführten Umstand an, dass die Beklagte ausweislich zweier Schreiben vom 26. Oktober 1992 und vom 17. März 1998 davon ausging, auf dem Vorhabengrundstück befinde sich eine Parkplatzfläche.

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cc. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das westlich des M. gelegene Schulgebäude sei aufgrund seiner Größe und Höhe zusammen mit den gegenüberliegenden Wohngebäuden insgesamt so prägend bzw. steche hervor, dass auch unter Berücksichtigung des M. mit Uferböschung der Eindruck einer geschlossenen Bebauung entstehe. Dieses Vorbringen setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Grüngürtel zwischen den beiden Innenbereichslagen habe eine Breite von mehr als 115 m und schließe damit das Bestehen eines einheitlichen Innenbereichs aus.

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b. Ob - wie der Kläger meint -, nördlich der A.-straße nicht nur Baulichkeiten gelegen sind, die kleingärtnerischen Zwecken dienen, sondern auch Gebäude, die Wohnhäusern ähnlich sind und als solche genutzt werden, kann dahinstehen. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass daraus die Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Innenbereich folgt.

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Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Allein Besonderheiten des Einzelfalles können dazu führen, dass dem Bebauungszusammenhang noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 93, m. w. N.

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Selbst wenn danach unterstellt würde, der Bebauungszusammenhang endete unmittelbar nördlich der A.-straße, legt der Kläger nicht dar, dass das südlich der A.-straße gelegene Vorhabengrundstück Teil dieses Bebauungszusammenhangs sein könnte. Insofern ist unerheblich, dass der Kläger die Garage lediglich im östlichen Teil des Vorhabengrundstücks errichten möchte. Denn nach der mit dem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts ist das Vorhabengrundstück nicht Teil des östlich gelegenen Bebauungszusammenhangs. Wie oben bereits erläutert, ist ebenso ohne Belang, dass, so der Kläger, die A.-straße bis zum Vorhabengrundstück freigegeben sei und dort zahlreiche Pkw parkten. Schließlich legt der Kläger nicht dar, wieso das Vorhabengrundstück unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur trennenden oder verbindenden Wirkung von Straßen Teil eines Bebauungszusammenhangs sein sollte.

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c. Der Umstand, dass das Vorhabengrundstück im Grundbuch der Stadt L. u. a. als Gebäude- und Freifläche bezeichnet wird, ist für die Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich irrelevant. Abgesehen davon verwendet das Grundbuch - anders als der Kläger meint - nicht die Bezeichnung „Bauland“.

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2. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die (jedenfalls sinngemäß) erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch.

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Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte näher aufklären müssen, ob die nördlich der A.-straße vorhandenen Baulichkeiten tatsächlich ausschließlich nicht dauerhaft genutzt würden, genügt nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen. Der Kläger zeigt unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen (1. b.) nicht auf, dass die tatsächlichen Feststellungen zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.