Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.05.2025 – 10 A 1155/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0513.10A1155.25A.00

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Das als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Begehren des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sowie nochmals durch Schreiben des Senats vom 29. April 2025 hingewiesen worden. Der Kläger hat dem Vertretungserfordernis nicht Rechnung getragen, weil er das Rechtsmittel persönlich eingelegt hat.

2

Eine Nachholung durch einen vom Kläger noch zu beauftragenden Rechtsanwalt kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags von einem Monat nach Zustellung des Urteils gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG mittlerweile abgelaufen ist. Das Urteil wurde dem erstinstanzlich bevollmächtigten Rechtsanwalt am 4. April 2025 zugestellt. Die Monatsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und Abs. 3, 193 BGB mit Ablauf des 5. Mai 2025 (Montag). Für die vom Kläger begehrte Fristverlängerung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dem Kläger kann auf seinen Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist gewährt werden. Das angeführte bloße Bemühen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, ist schon kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Kläger hat auch nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt, geschweige denn die dazu notwendigen Unterlagen eingereicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).